Verwaltungsgerichtshof 89/17/0106

89/17/0106Verwaltungsgerichtshof30.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1992

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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