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89/17/0105•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0105
Die Beschwerde wird, soweit sie namens der K P OHG erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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