Verwaltungsgerichtshof 89/17/0104

89/17/0104Verwaltungsgerichtshof29.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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