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89/17/0089•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0089
89/17/0089Verwaltungsgerichtshof25.01.1991
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer mit ihm zur Haftung für eine Pfändungsgebühr betreffend den Zeitraum Oktober 1985 bis Februar 1986 in Höhe von S 334,--, für einen Säumniszuschlag betreffend Oktober 1985 in Höhe von S 876,--, für Zinsen betreffend Jänner 1986 in Höhe von S 193,-- und für einen Säumniszuschlag betreffend April 1986 in Höhe von S 312,-- haftbar gemacht wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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