Verwaltungsgerichtshof 89/17/0089

89/17/0089Verwaltungsgerichtshof25.01.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer mit ihm zur Haftung für eine Pfändungsgebühr betreffend den Zeitraum Oktober 1985 bis Februar 1986 in Höhe von S 334,--, für einen Säumniszuschlag betreffend Oktober 1985 in Höhe von S 876,--, für Zinsen betreffend Jänner 1986 in Höhe von S 193,-- und für einen Säumniszuschlag betreffend April 1986 in Höhe von S 312,-- haftbar gemacht wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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