Verwaltungsgerichtshof 89/17/0086

89/17/0086Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Marktgemeinde Oberndorf Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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