Verwaltungsgerichtshof 89/17/0054

89/17/0054Verwaltungsgerichtshof25.07.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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