Verwaltungsgerichtshof 89/17/0040

89/17/0040Verwaltungsgerichtshof21.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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