Verwaltungsgerichtshof 89/17/0036

89/17/0036Verwaltungsgerichtshof17.01.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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