Verwaltungsgerichtshof 89/17/0015

89/17/0015Verwaltungsgerichtshof30.01.1992

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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