Verwaltungsgerichtshof 89/17/0010

89/17/0010Verwaltungsgerichtshof26.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.190,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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