Verwaltungsgerichtshof 89/17/0006

89/17/0006Verwaltungsgerichtshof09.06.1989

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989170006.X00

Spruch

Die Berufung der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 1987 gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Wörth vom 2. April 1987 betreffend eine pauschalierte Ortstaxe wird zurückgewiesen.

Die Gemeinde Maria Wörth hat der Beschwerdeführerin die mit S 10.500, bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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