Verwaltungsgerichtshof 89/16/0218

89/16/0218Verwaltungsgerichtshof14.02.1991

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arbeiterwohnstätte Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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