Verwaltungsgerichtshof 89/16/0212

89/16/0212Verwaltungsgerichtshof18.04.1990

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Strafe des Wertersatzes bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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