Verwaltungsgerichtshof 89/16/0198

89/16/0198Verwaltungsgerichtshof17.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von

2. 760 S, die Zweitbeschwerdeführerin von 2.300 S jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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