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89/16/0187•Verwaltungsgerichtshof 89/16/0187
89/16/0187Verwaltungsgerichtshof08.02.1990
Verfahrensbestimmungen
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die gegen die beiden übrigen Bescheide gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat zu 1. dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat zu 2. und 3. dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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