Verwaltungsgerichtshof 89/16/0071

89/16/0071Verwaltungsgerichtshof17.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von

2. 300 S, der Zweitbeschwerdeführer von 2.760 S jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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