Verwaltungsgerichtshof 89/16/0067

89/16/0067Verwaltungsgerichtshof07.09.1989

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beiden Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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