Verwaltungsgerichtshof 89/16/0046

89/16/0046Verwaltungsgerichtshof27.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Schuldspruches 1. und seines Straf- und Kostenausspruches zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (Schuldspruch 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.