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89/15/0158•Verwaltungsgerichtshof 89/15/0158
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für die nach dem 30. Juni 1987 fällig gewordenen Abgabenschulden betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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