Verwaltungsgerichtshof 89/15/0150

89/15/0150Verwaltungsgerichtshof05.03.1990

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anrufung der obersten Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1990

Spruch

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die zweitbelangte Behörde (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die erstbelangte Behörde (Bundesminister für Finanzen) richtet, als unbegründet abgewiesen.

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