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89/15/0150•Verwaltungsgerichtshof 89/15/0150
89/15/0150Verwaltungsgerichtshof05.03.1990
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anrufung der obersten Behörde
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die zweitbelangte Behörde (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die erstbelangte Behörde (Bundesminister für Finanzen) richtet, als unbegründet abgewiesen.
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