Verwaltungsgerichtshof 89/15/0129

89/15/0129Verwaltungsgerichtshof05.03.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1990

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.060,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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