Verwaltungsgerichtshof 89/15/0128

89/15/0128Verwaltungsgerichtshof27.08.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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