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89/15/0059•Verwaltungsgerichtshof 89/15/0059
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien dahingehend abgeändert, daß die Beschwerdeführerin für folgende Beträge haftet:
LOHNSUMMENSTEUER für September und Oktober 1985 S 14.279,--
Säumniszuschlag S 586,--
DIENSTGEBERABGABE für September und Oktober 1985 S 3.000,--
Säumniszuschlag für September und Oktober 1985 S 60,--
Säumniszuschlag für Juli 1985 S 24,--
Säumniszuschlag für August 1985 S 27,--
Haftungsbetrag insgesamt S 17.976,--.
Im übrigen wird der Berufung nicht stattgegeben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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