Verwaltungsgerichtshof 89/15/0059

89/15/0059Verwaltungsgerichtshof27.08.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1990

Spruch

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien dahingehend abgeändert, daß die Beschwerdeführerin für folgende Beträge haftet:

LOHNSUMMENSTEUER für September und Oktober 1985 S 14.279,--

Säumniszuschlag S 586,--

DIENSTGEBERABGABE für September und Oktober 1985 S 3.000,--

Säumniszuschlag für September und Oktober 1985 S 60,--

Säumniszuschlag für Juli 1985 S 24,--

Säumniszuschlag für August 1985 S 27,--

Haftungsbetrag insgesamt S 17.976,--.

Im übrigen wird der Berufung nicht stattgegeben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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