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89/15/0022•Verwaltungsgerichtshof 89/15/0022
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 1982 und die gleichzeitige Einheitswert-Erhöhung betrifft (Punkte 3 und 4 des Spruches des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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