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89/14/0296•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0296
89/14/0296Verwaltungsgerichtshof22.05.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zu Handen des Erstbeschwerdeführers Aufwendungen im Betrag von zusammen S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
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