Verwaltungsgerichtshof 89/14/0296

89/14/0296Verwaltungsgerichtshof22.05.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0296

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern zu Handen des Erstbeschwerdeführers Aufwendungen im Betrag von zusammen S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

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