Verwaltungsgerichtshof 89/14/0270

89/14/0270Verwaltungsgerichtshof15.01.1991

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1986 betrifft, zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

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