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89/14/0270•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0270
89/14/0270Verwaltungsgerichtshof15.01.1991
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1986 betrifft, zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.
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