Verwaltungsgerichtshof 89/14/0257

89/14/0257Verwaltungsgerichtshof26.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0257

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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