Verwaltungsgerichtshof 89/14/0229

89/14/0229Verwaltungsgerichtshof27.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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