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89/14/0197•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0197
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 1. und in seinem Punkt 3., in diesem hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages jeweils für 1978 und 1979, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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