Verwaltungsgerichtshof 89/14/0160

89/14/0160Verwaltungsgerichtshof07.08.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 9.810 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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