Verwaltungsgerichtshof 89/14/0141

89/14/0141Verwaltungsgerichtshof20.11.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0141

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatz-Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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