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89/14/0133•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0133
Der Bescheid vom 26. Jänner 1989 wird hinsichtlich der Jahre 1980 bis 1984 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bescheid vom 21. April 1989 wird hinsichtlich des Zeitraumes 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1985 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 21.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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