Verwaltungsgerichtshof 89/14/0129

89/14/0129Verwaltungsgerichtshof01.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 9.810 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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