Verwaltungsgerichtshof 89/14/0119

89/14/0119Verwaltungsgerichtshof19.09.1989

Regest

Bilanzierung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989140119.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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