Verwaltungsgerichtshof 89/14/0086

89/14/0086Verwaltungsgerichtshof23.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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