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89/14/0083•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0083
89/14/0083Verwaltungsgerichtshof12.09.1989
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
Die angefochtenen Bescheide werden insoweit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, als sie sich auf die als "Verwaltung" bezeichneten Geschäfte beziehen.
Im übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 21.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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