Verwaltungsgerichtshof 89/14/0062

89/14/0062Verwaltungsgerichtshof10.12.1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/14/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1992

Spruch

1. Der Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1984 bis 1986 sowie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1985 und 1986 verfügt wurde, sowie gegen die betreffenden neu erlassenen Sachbescheide wird stattgegeben; die genannten Bescheide werden aufgehoben.

2. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1984 wird teilweise stattgegeben. Das von der Abgabenbehörde erster Instanz in Streit gezogene Leasinggeschäft sowie die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Ausschüttungsbegünstigung des § 22 Abs. 2 KStG 1966 wird dem Grunde nach, ohne die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Einschränkung, anerkannt.

3. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid insoweit unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen 8 Wochen zu erlassen, als er die Entscheidung über die Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1984 betrifft.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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