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89/14/0036•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0036
89/14/0036Verwaltungsgerichtshof20.12.1994
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über Körperschaftsteuer 1984 und 1985 sowie über die Feststellung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages 1984 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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