Verwaltungsgerichtshof 89/13/0265

89/13/0265Verwaltungsgerichtshof26.09.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nationalisierung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0265

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1990

Spruch

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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