Verwaltungsgerichtshof 89/13/0204

89/13/0204Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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