Verwaltungsgerichtshof 89/13/0130

89/13/0130Verwaltungsgerichtshof26.09.1990

Regest

Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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