Verwaltungsgerichtshof 89/13/0111

89/13/0111Verwaltungsgerichtshof05.02.1992

Regest

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.1992

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1979 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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