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89/13/0111•Verwaltungsgerichtshof 89/13/0111
89/13/0111Verwaltungsgerichtshof05.02.1992
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1979 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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