Verwaltungsgerichtshof 89/13/0015

89/13/0015Verwaltungsgerichtshof23.05.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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