Verwaltungsgerichtshof 89/13/0011

89/13/0011Verwaltungsgerichtshof07.02.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ständig ansässig

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe

von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

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