Verwaltungsgerichtshof 89/13/0010

89/13/0010Verwaltungsgerichtshof03.10.1990

Regest

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Ermessen Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.