Verwaltungsgerichtshof 89/13/0002

89/13/0002Verwaltungsgerichtshof03.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/13/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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