Verwaltungsgerichtshof 89/12/0242

89/12/0242Verwaltungsgerichtshof28.10.1993

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0242

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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