Verwaltungsgerichtshof 89/12/0237

89/12/0237Verwaltungsgerichtshof15.01.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1992

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der (zweit)belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 22.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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