Verwaltungsgerichtshof 89/12/0222

89/12/0222Verwaltungsgerichtshof21.01.1991

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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