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89/12/0221•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0221
89/12/0221Verwaltungsgerichtshof06.06.1990
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Säumnisbeschwerde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 1. Jänner 1987 auf die Dauer seiner Verwendung eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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